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Dokument-ID: 1138437
12.10 Zuständigkeit, anwendbares Recht, Verfahren
Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden (§ 85 EheG).