5.13 Betreuungsrechtlicher Unterhalt
Erreichen die Betreuungs- und sonstigen unterhaltsrelevanten Leistungen der Eltern allerdings annähend ein gleiches Gewicht, ist grundsätzlich anders vorzugehen: Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen besteht nach der Rsp dann nämlich kein Geldunterhaltsanspruch mehr, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist bzw beide über ein Einkommen verfügen, das jeweils zu über der Luxusgrenze liegenden Geldunterhaltsansprüchen des Kindes über dem Unterhaltsstopp führt (sog „betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell“: 10 Ob 23/18g EF-Z 2019/20; 5 Ob 189/18g, Tews, Berechnung des betreuungsrechtlichen Unterhaltsanspruchs, EF-Z 2016/110).