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Neu Dokument-ID: 1134907

Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.14 Übergang der Unterhaltsforderungen auf den Bund und Eintreibung durch den Bund (§§ 30 ff UVG)

Mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Kinder- und Jugendhilfeträgers gehen die noch nicht eingebrachten Unterhaltsforderungen des Kindes von Gesetzes wegen für die Zeit, für die die Vorschüsse bewilligt worden sind, und im Ausmaß der noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse auf den Bund über (Legalzession); die Unterhaltsbeiträge sind bis zur Höhe der gewährten Vorschüsse an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erbringen; sonst geleistete Zahlungen befreien nicht von der Schuld (§ 30 UVG).

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