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Dokument-ID: 1134901
6.9.3 Erhöhung der Vorschüsse auf eine endgültige Titelhöhe
Als Änderung der Vorschüsse gilt auch, wenn die Vorschüsse zunächst aufgrund des § 4 Z 4 UVG (Vorschüsse während eines Abstammungsverfahrens) oder einer einstweiligen Verfügung gewährt werden und danach der Unterhaltsbeitrag (endgültig) festgesetzt wird (§ 19 Abs 3 UVG).