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Neu Dokument-ID: 318986

Kommentar

§ 77 AußStrG

Zurückweisung des Abänderungsantrags

Ist der Abänderungsantrag unzulässig (zB, weil keine Abänderungsgründe vorgebracht wurden oder die Beschlusswirkungen durch die Einleitung eines anderen gerichtlichen Verfahrens beseitigt werden könnten), so hat ihn das Gericht zurückzuweisen.

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