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Neu Dokument-ID: 318945

Kommentar

§ 51 AußStrG

Vorlagepflicht (§ 51 Abs 1 AußStrG)

Das Gericht erster Instanz hat den Rekurs, soweit vorgesehen nach dem Einlangen der Rekursbeantwortung oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür offenstehenden Frist, dem Rekursgericht mit allen die Sache betreffenden Akten vorzulegen, sofern es dem Rekurs nicht selbst (§ 50) stattgibt (Abs 1).

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