5.15 Umstandsänderung
Unabhängig davon, ob die seinerzeitige Unterhaltsbemessung durch gerichtlichen Vergleich oder gerichtliche Entscheidung erfolgte, darf eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit immer dann erfolgen, wenn es zu einer (wesentlichen) Änderung der Verhältnisse gekommen ist (RIS-Justiz RS0053297). Jede Unterhaltsregelung unterliegt daher der sog „Umstandsklausel“, sodass wesentliche Änderungen der Verhältnisse auf Antrag zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs führen (7 Ob 16/14z). Dies betrifft aber auch Fragen des Unterhaltssonderbedarfes, bspw wenn nicht mehr länger Schulgeld für den Besuch einer bestimmten Schule zu bezahlen ist (vgl 1 Ob 131/16w).