© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 624634

Kommentar

§ 131g AußStrG

Vollstreckbare Entscheidungen im Erwachsenenschutzrecht

Im Bereich des Erwachsenenschutzrechts kennt das österreichische Recht – mit Ausnahme der Vermögensverwaltung und verfahrensleitender Verfügungen iSd § 79 Abs 1 AußStrG – grundsätzlich keine vollstreckbaren Entscheidungen. Es kennt insbesondere keine vollstreckbaren Entscheidungen zum Schutz der Person des Erwachsenen, wie etwa die zwangsweise „Herausgabe“ des Erwachsenen an den Erwachsenenvertreter oder ein Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Erwachsenen (auf § 16 ABGB gestützte Ausnahmen: RS0125603). Soweit nach österreichischem Recht Maßnahmen zum Schutz der Person des Erwachsenen (gegen ihn) vollstreckt werden können und müssen, ist dies in Sondergesetzen geregelt (zB im Heimaufenthalts- oder im Unterbringungsgesetz). Der 9. Abschnitt des AußStrG kennt keine dem § 110 AußStrG vergleichbare Bestimmung über die Durchsetzung von Maßnahmen zum Schutz (der Person) Erwachsener.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Außerstreitgesetz und Nebengesetze in unserem Shop! Zum Shop