§ 131g AußStrG
Vollstreckbare Entscheidungen im Erwachsenenschutzrecht
Im Bereich des Erwachsenenschutzrechts kennt das österreichische Recht – mit Ausnahme der Vermögensverwaltung und verfahrensleitender Verfügungen iSd § 79 Abs 1 AußStrG – grundsätzlich keine vollstreckbaren Entscheidungen. Es kennt insbesondere keine vollstreckbaren Entscheidungen zum Schutz der Person des Erwachsenen, wie etwa die zwangsweise „Herausgabe“ des Erwachsenen an den Erwachsenenvertreter oder ein Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Erwachsenen (auf § 16 ABGB gestützte Ausnahmen: RS0125603). Soweit nach österreichischem Recht Maßnahmen zum Schutz der Person des Erwachsenen (gegen ihn) vollstreckt werden können und müssen, ist dies in Sondergesetzen geregelt (zB im Heimaufenthalts- oder im Unterbringungsgesetz). Der 9. Abschnitt des AußStrG kennt keine dem § 110 AußStrG vergleichbare Bestimmung über die Durchsetzung von Maßnahmen zum Schutz (der Person) Erwachsener.