5.3.2 Reguläres Verfahren
Androhung
Der Verpflichtete (bei mehreren Organen = die Verpflichteten) wird in einem – nicht anfechtbaren – Beschluss aufgefordert, seine Verpflichtung zu erfüllen oder den Gebrauch der ihm nicht zustehenden Firma zu unterlassen bzw bekannt zu geben, dass einerseits diese Verpflichtung nicht besteht bzw der Gebrauch der Firma rechtmäßig ist.
In dieser Aufforderung ist in einer angemessene Frist (ca 4 Wochen) die Verhängung der Zwangsstrafe (bis max EUR 3.600,– anzudrohen).
Diese Androhung ist wie eine Klage (mittels Zustellnachweis [RSb] – siehe § 106 ZPO) zuzustellen.