8.5.1 Das Zurverfügungstellen von Daten im Wege des ZPR
§ 48 PStG 2013 sieht vor, dass bestimmte Daten anderen Behörden übermittelt werden müssen. Die in § 48 Abs 1 bis 11 vorgesehene Übermittlung von Daten darf nur erfolgen, wenn und sobald dies für die jeweilige Stelle zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist; in den gemäß Abs 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 genannten Fällen erfolgt sie periodisch auf elektronischem Weg in geeigneter Form. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.