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Neu Dokument-ID: 318974

Kommentar

§ 69 AußStrG

Aktenvorlage

Ist ein Revisionsrekurs oder eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, nicht schon vom Gericht erster Instanz zurückzuweisen, so hat das Gericht erster Instanz die Akten vorzulegen (Abs 1).

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