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Neu Dokument-ID: 003525

Kommentar

§ 171 AußStrG

Anspruch auf Besorgung und Benützung der Verlassenschaft

Der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, hat das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet (§ 810 Abs 1 erster Satz ABGB).

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