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FORUM Media (red) - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.9.4 Gerichtliche Übermittlungspflichten

Beweis des Todes, Todeserklärung

Das ordentliche Gericht hat jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder die Todeserklärung der Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.

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