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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.8 Informations- und Äußerungsrechte

Verständigungs- und Äußerungsrechte

Ein nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil

  • ist durch die mit der Obsorge betraute Person von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 167 Abs 2 und 3 ABGB (also Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags etc sowie Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten), rechtzeitig zu verständigen und kann sich hiezu in angemessener Frist äußern (Verständigungs- und Äußerungsrecht);
  • hat den mit der Obsorge betrauten Elternteil in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten sowie das Kind zu pflegen und zu erziehen, soweit das die Umstände erfordern und sich das Kind rechtmäßig bei ihm aufhält (§ 189 Abs 1 ABGB).

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