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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Einleitung

Die abstammungsrechtlichen Bestimmungendes ABGB (§§ 140 ff ABGB) sollen grundsätzlich jedem Menschen zwei (rechtliche) Elternteile zuordnen (Pierer in Deixler-Hübner, Handbuch Familienrecht, 2020², 234). Die rechtliche Abstammung muss sich jedoch nicht mit der biologischen Abstammung in jeder Konstellation decken. Das Gesetz geht grundsätzlich aber davon aus, dass die rechtliche und die biologische Abstammung sich idR decken (ErläutRV 6 BlgNR 12. GP 12).

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