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Neu Dokument-ID: 003457

Kommentar

§ 162 AußStrG

Besondere Verfahrensvorschriften

Die besonderen Verfahrensvorschriften machen den streitähnlichen Charakter des Verfahrens deutlich. So war eine zwingende mündliche Verhandlung über das Erbrecht vorzusehen (RV).

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