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Kommentar

§ 46 AußStrG

Rekursfrist von vierzehn Tagen

Die Frist für den Rekurs beträgt vierzehn Tage (Abs 1).

Die Länge der Rekursfrist beträgt nach § 46 Abs 1 AußStrG grundsätzlich einheitlich 14 Tage. Eine Verlängerung auf 4 Wochen erschien dem Gesetzgeber wegen der damit – zusammen mit der Einführung der Zweiseitigkeit – verbundenen Verfahrensverzögerung nicht zweckmäßig. Gegen die (nur) 14-tägige Rekursfrist auch bei zweiseitigen Rekursen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, Dies hat der VfGH zum Erbrechtsstreit ausdrücklich bestätigt. Dem Gesetzgeber kommt hier ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu.

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