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Dokument-ID: 318862
§ 4 AußStrG
Anwaltspflicht, Vertretungsbefugnis
Gem § 4 Abs 1 AußStrG können die Parteien in erster und zweiter Instanz selbst vor Gericht handeln und sich in erster Instanz durch jede Person vertreten lassen, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist.