5.2.3 Mitteilungspflichten
Firmenbuchverfahren: Mitteilungspflichten
Mitteilungspflicht an das Firmenbuchgericht
Zur Mitteilung an das Firmenbuchgericht sind gem § 13 Abs 1 FBG folgende Institutionen berechtigt aber auch verpflichtet:
- Gerichte
- Bezirksgerichte in Verlassenschaftssachen
- Verwaltungsbehörden
- Steuerbehörde (Finanzämter)
- Bezirkshauptmannschaften bzw Magistratischen Bezirksämter als Gewerbebehörde
- Staatsanwaltschaften
- zuständige gesetzliche Interessensvertretung
- Wirtschaftskammern
- Notariatskammer
- Rechtsanwaltskammer
- Kammer der Wirtschaftstreuhänder
- Revisionsverband bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Notare als Gerichtskommissäre in Angelegenheiten des Verlassenschaftsverfahrens.
Die Mitteilungen könnten folgende Fälle betreffen:
- Unrichtige Anmeldungen oder Eintragungen
- Unvollständige Anmeldungen oder Eintragungen
- Unterlassene Anmeldungen oder Eintragungen
Anwendungsbeispiele und Konsequenzen durch die Firmenbuchgerichte
- Mitteilung der Steuerbehörde, dass eine Kapitalgesellschaft ihren steuerlichen Verpflichtung nicht nachkommt
- Einleitung des Amtslöschungsverfahrens gem § 40 FBG durch das Firmenbuchgericht
- Mitteilung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung, dass eine Kapitalgesellschaft keine Tätigkeit mehr ausübt
- Einleitung des Amtslöschungsverfahrens gem § 40 FBG durch das Firmenbuchgericht
- Mitteilung einer Verwaltungsbehörde (zB Bezirkshauptmannschaft), dass ein Rechtsträger an der im Firmenbuch aufscheinenden Geschäftsanschrift nicht mehr auffindbar ist
- Aufforderung an die vertretungsbefugten Organe zur Bekanntgabe der neuen Anschrift (§ 24 FBG)
- Eintragung der unbekannten Geschäftsanschrift (§ 3 Z 4a FBG)
- Mitteilung des Notars als Gerichtskommissär, dass eine im Firmenbuch eingetragene Person verstorben ist
- Aufforderung an die vertretungsbefugten Organe zur Herstellung der Firmenbuchordnung (§ 24 FBG)
- Mitteilung der Finanzmarktaufsicht über die Rücknahme einer erteilten Bankkonzession
- Diese Konzessionsrücknahme ist beim betroffenen Rechtsträger einzutragen.
- Mitteilung der Rechtsanwaltskammer, dass eine im Firmenbuch eingetragene Rechtsanwaltsgesellschaft von der Liste der Rechtsanwälte gestrichen worden ist
- Amtswegiges Verfahren gem § 10 Abs 2 FBG zur Löschung der Gesellschaft
Anfragen bei Bau-Unternehmen
Firmenbuchanmeldungen sind in formeller und materieller Hinsicht sowie auch im Hinblick auf zwingende gesetzliche Bestimmungen zu überprüfen.
Gerade in Hinblick auf die im Baugewerbe zu beobachtenden Fälle missbräuchlicher Gesellschaftsgründungen in der Vergangenheit, ist das Firmenbuchgericht zur sorgfältigen Prüfung sogar verpflichtet (OLG Wien vom 3.8.2015, 28 R 202/15d).
Daher wird im Neueintragungsverfahren von Bau-Unternehmen von den meisten Entscheidungsorganen des Handelsgerichtes Wien vorweg die Abgabenbehörde (in Wien die Finanzpolizei) um Stellungnahme ersucht, ob „Bedenken“ gegen die Neueintragung der Rechtsträger bestehen.
Mitteilung bei Scheinunternehmen
Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz 2015 (SBBG – BGBl I Nr 113/2015), das mit 01.01.2016 in Kraft getreten ist, verpflichtet die zuständige Finanzbehörde, dass eine rechtskräftige Feststellung eines im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträgers (vgl § 2 FBG) als Scheinunternehmen gem § 8 Abs 11 SBBG dem zuständigen (vgl § 120 JN) mitzuteilen ist.
Das zuständige Firmenbuchgericht hat aufgrund einer derartigen Mitteilung von Amts wegen die Feststellung der Finanzbehörde, dass der betreffende Rechtsträger als Scheinunternehmens anzusehen ist, in der Firmenbuchdatenbank (siehe § 3 Abs 15a FBG) einzutragen. Diese Firmenbucheintragung hat lediglich deklarative Wirkung.
Der Beschluss des Firmenbuchgerichtes über die Eintragung der Scheinunternehmereigenschaft ist dem betroffenen Rechtsträger zuzustellen. Kann dieser Eintragungsbeschluss dem Rechtsträger an der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift nicht zugestellt werden, so hat das Gericht von Amtswegen gem § 21 Abs 3 letzter Satz FB die Eintragung der „Tatsache der unbekannten Geschäftsanschrift“ (§ 3 Abs 1 Z 4a FBG) von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.
Kommt es in weiterer Folge zu einer eventuellen Abänderung des betreffenden Feststellungsbescheides der Finanzbehörde (zB nach einem Wiedereinsetzungsantrag), so hat die Abgabenbehörde auch dies dem Firmenbuchgericht mitzuteilen. Das Firmenbuchgericht hat sodann eine amtswegige Löschung der Eintragung der Tatsache des Scheinunternehmens beim jeweiligen Rechtsträger vorzunehmen (siehe Regierungsvorlage – Erläuterungen zum SBBG).
Handelt es sich beim eingetragenen Rechtsträger um eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft m.b.H. oder Aktiengesellschaft) und kommt die Abgabenbehörde zur Ansicht, dass die Gesellschaft vermögenslos ist, so hat sie beim zuständigen Firmenbuchgericht (siehe § 120 JN) auch einen Antrag auf Einleitung des Amtslöschungsverfahrens (siehe §§ 40 ff FBG) zu stellen. Das zuständige Firmenbuchgericht hat aufgrund dieses Antrages von Amts wegen die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft zu prüfen und ein Verständigungsverfahren iSd § 18 FBG einzuleiten.
Mitteilungspflicht der Gewerbebehörde
Die zuständige Behörde für die Beantragung der Gewerbeberechtigung ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde.
In Städten mit eigenem Statut (Statutarstädte) ist das der Magistrat, in Städten ohne eigenes Statut bzw in Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft.
Die Gewerbebehörden sind gem § 13 Abs 2 FBG verpflichtet, bei den im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträgern das Erlöschen der einzigen oder letzten Gewerbeberechtigung unverzüglich dem zuständigen Firmenbuchgericht mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht ist durch Verknüpfung der Daten des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) mit der Datenbank des Firmenbuchs nachzukommen.
Das „Gewerbeinformationssystem Austria“ (GISA) ist am 30. März 2015 in Betrieb gegangen. Diese bundeseinheitliche Lösung ersetzt die bisher 14 dezentralen Gewerberegister. Durch GISA kann jeder Unternehmer österreichweit online eine elektronische Gewerbeanmeldung durchführen, muss dafür also nicht mehr persönlich zur Gewerbebehörde gehen.
Die zuständigen Entscheidungsorgane der Firmenbuchgerichte (dies sind gem § 22 RpflG die Diplomrechtspfleger) werden diese Mitteilungen der Gewerbebehörden gem § 13 Abs 2 FBG – zumindest bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG, KG) – zum Anlass nehmen, ein amtswegiges Verfahren (vgl § 18 FBG – Verständigung von Beteiligten) zur eventuellen Löschung des (eventuell erloschenen) Rechtsträgers einzuleiten (siehe § 30 Abs 2 UGB).