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Dokument-ID: 1138429
12.4.3 Sachen zum Gebrauch eines Ehegatten (§ 82 Abs 1 Z 2 EheG)
Dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dient bspw Schmuck, der somit keine Wertanlage ist, wenn er zum Tragen und nicht für eine spätere Verwertung bestimmt ist; dass Schmuck zum persönlichen Gebrauch zukam, ist im Zweifel anzunehmen (RIS-Justiz RS0057784).