5.8 Familienbonus, Familienbeihilfe
Mit Erkenntnis vom 19.6.2002 (VfGH G7/02 ua) hat der Verfassungsgerichtshof vor einiger Zeit in § 12a FLAG die Wortfolge „und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch“ als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten (4 Ob 52/02d ÖJZ-LSK 2003/37 = ÖJZ-LSK 2003/38 = EvBl 2003/45). Dementsprechend ging die Rsp in den folgenden Jahren davon aus, dass bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, (auch) die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll; nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs müsse der Geldunterhaltspflichtige daher für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden (RIS-Justiz RS0117015). In der oberstgerichtlichen Rsp wurde dementsprechend einer komplizierte Formel zur Durchführung dieser Anrechnung herausgebildet, die aus Sicht des einfachen Rechtsanwenders in einer gewissen Spannung mit der sonstigen Aussage zu stehen schien, wonach Unterhalt zu „bemessen“ und nicht zu „berechnen“ sei.