7.1.2 Abgrenzung von „Heimwohnungen“ zu „Seniorenwohnungen“
Am Immobilienmarkt sind jedoch auch Wohnformen – oftmals unter dem Schlagwort „Betreutes Wohnen“ – für ältere Menschen entstanden, welche zwar auf deren besondere Bedürfnisse ausgerichtet sind, aber, weil die Bewohner zu einer eigenen Haushaltsführung (noch) in der Lage sind, kein solches Ausmaß an Betreuung und Pflege umfassen, wie es für die Qualifikation als „Heim“ iSd § 1 Abs 2 Z 1 MRG und des § 27b Abs 1 KSchG erforderlich wäre. Die Mietverträge der Bewohner solcher „Seniorenwohnungen“ unterliegen daher regelmäßig zumindest dem Teilanwendungsbereich des MRG.