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Barbara Pogacar - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.8.1 Kündigung durch Heimbewohner, Todesfall

Ordentliches und außerordentliches Kündigungsrecht

Der Heimbewohner kann das Vertragsverhältnis gem § 27h Abs 1 KSchG vorbehaltlich der sofortigen Kündigung aus wichtigem Grund, das so genannte außerordentliche Kündigungsrecht, jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsende kündigen. Die Kündigung ist an keine weiteren formellen oder materiellen Voraussetzungen gebunden. Der Heimbewohner kann daher auch mündlich kündigen. Die Vertragskündigung durch den Heimträger ist hingegen in § 27i KSchG geregelt. Eine Kündigung durch den Erwachsenenvertreter bedarf einer gerichtlichen Genehmigung.

§ 27i Abs 1 KSchG zählt die praktisch bedeutsamen Kündigungsgründe demonstrativ auf. Das Gericht hat zu werten, ob den gesetzlich nicht geregelten Fällen dieselbe Bedeutung zukommt wie den gesetzlich geregelten Kündigungstatbeständen (RIS-Justiz RS0130860).

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