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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2 Informationspflicht der Heimträger

Der Heimträger hat Interessenten, die er in seine Einrichtung aufnehmen kann, gem § 27c KSchG auf deren Verlangen schriftlich über alle für den Vertragsabschluss sowie die Unterkunft, die Betreuung und die Pflege im Heim wesentlichen Belange zu informieren. Er hat in jeder Werbung für seine Einrichtung anzugeben, wo diese Informationen angefordert werden können. Der Umfang der vor Vertragsabschluss zu erteilenden Informationen richtet sich danach, was ein verständiger Interessent erwarten darf und was für die Verbraucherentscheidung wesentlich ist. • [Fußnote: EBzRV 202 BlgNR 22. GP, 6. Der Heimträger hat dabei die Gebote der Transparenz und Verständlichkeit der Informationen zu beachten. • [Fußnote: Apathy in Schwimann, ABGB, 4. Aufl, § 27c KSchG Rz 3. Die Informationen sind dann verpflichtend, wenn eine Aufnahme realistisch möglich ist (zu den Erläuterungen 202 BlgNR 22. GP 6).

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