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Dokument-ID: 1184331
10.9 Automatische Vertretungsbefugnis ohne Vollmachtserteilung
Vertretungsmacht des Ehegatten
Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt nach § 96 ABGB den anderen Ehegatten automatisch bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt abschließt und die ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Ausmaß nicht übersteigen. Es handelt sich dabei um eine automatische Vertretungsbefugnis ohne Vollmachtserteilung des anderen Ehegatten.