1.4.2 Ärztliche Gefahrenprognose
Sofern der Bewohner länger als 48 Stunden dauernd oder über diesen Zeitraum hinaus wiederholt in seiner Freiheit beschränkt wird, hat der Leiter der Einrichtung unverzüglich ein ärztliches Gutachten, ein ärztliches Zeugnis oder sonstige ärztliche Aufzeichnungen darüber einzuholen, dass der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet (sog Gefahrenprognose). Diese ärztlichen Dokumente müssen im Zeitpunkt der Vornahme der Freiheitsbeschränkung aktuell sein. Der die Gefahrenprognose ausstellende Arzt (Anm: Das kann auch der die Freiheitsbeschränkung anordnende Arzt sein) hat darin konkret anzugeben, in welchen Situationen und unter welchen Bedingungen eine Gesundheitsgefahr auftritt und wie lange voraussichtlich das mit der Krankheit verbundene Risiko besteht. Für Freiheitsbeschränkungen, die von Pflegepersonen oder der pädagogischen Leitung für einen Zeitraum von weniger als 48 Stunden angeordnet werden, ist die Einholung einer ärztlichen Gefahrenprognose nicht erforderlich. Die Anordnung einer spezifischen freiheitsbeschränkenden Maßnahme durch eine Pflegeperson oder die pädagogische Leitung hat sich im Rahmen der ärztlichen Gefährdungsprognose zu bewegen. Dessen ungeachtet, kann die anordnungsbefugte Person aufgrund ihrer Expertise anstelle der Freiheitsbeschränkung auch eine schonendere – nicht in die Freiheit eingreifende – Maßnahme durchführen. Generell ist ein interdisziplinäres Vorgehen aller beteiligten Berufsgruppen ratsam.