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Dokument-ID: 1089480
3.3 Beendigung oder Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Beendigungsgründe
Die Vertretungsbefugnis des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (wie auch jene des Vorsorgebevollmächtigten) endet gem § 246 ABGB
- mit dem Tod der vertretenen Person oder ihres Vertreters,
- durch gerichtliche Entscheidung bzw
- spätestens mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Beschlussfassung erster Instanz über die Bestellung, sofern sie nicht erneuert wird; die Änderung oder Übertragung der Erwachsenenvertretung verlängert diese Frist nicht.