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Peter Edelsbrunner - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3 Beendigung oder Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung

Beendigungsgründe

Die Vertretungsbefugnis des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (wie auch jene des Vorsorgebevollmächtigten) endet gem § 246 ABGB

  • mit dem Tod der vertretenen Person oder ihres Vertreters,
  • durch gerichtliche Entscheidung bzw
  • spätestens mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Beschlussfassung erster Instanz über die Bestellung, sofern sie nicht erneuert wird; die Änderung oder Übertragung der Erwachsenenvertretung verlängert diese Frist nicht.

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