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Dokument-ID: 1111995
2.7 Die Rolle von Gesundheitseinrichtungen
Der Ort an dem das todbringende Präparat benutzt wird, ist durch das Gesetz nicht eingeschränkt. Die Einnahme kann daher grundsätzlich auch in jeder Betreuungs- und Pflegeeinrichtung oder in einer Krankenanstalt erfolgen.