1.5.6 Behauptete finanzielle Schwierigkeiten des Vertreters benötigen Tatsachensubstrat
OGH 02.07.2020, 4 Ob 75/20p
Kurzzusammenfassung
Die betroffene Person war in der gegenständlichen Entscheidung des OGH nicht mehr fähig, komplexe Vorgänge selbst zu regeln. Ihr Sohn war bereit sie zu vertreten und zu unterstützen, hatte jedoch selber finanzielle Probleme. Der – erst nur für ein sozialgerichtliches Verfahren bestellte – gerichtliche Erwachsenenvertreter erfuhr nun eine Erweiterung seines Wirkungsbereiches für alle Gerichtsverfahren und für die Verwaltung in finanziellen Angelegenheiten. Die Bestellung eines Erwachsenenvertreters kommt aber nur dann in Betracht, wenn dies zur Wahrung der Rechte und Interessen der betroffenen Person unvermeidlich ist und ist dies nur bei der Besorgung von Angelegenheiten zulässig, in denen die Person nicht bereits entsprechend unterstützt wird. Der bloße Vorwurf, dass der Sohn einen Privatkonkurs anstrebe, reicht aber für die Judikatur nicht aus, als dass man sogleich von einer nicht vorhandenen oder schlechten Vertretung der Betroffenen in finanziellen Angelegenheiten ausgehen müsse und wurde der Erweiterungsbeschluss aufgehoben.