1.5.9 Akteneinsicht schon vor der Eintragung als Vorsorgebevollmächtigte?
OGH 17.12.2020, 6 Ob 243/20h
Kurzzusammenfassung
Im vorliegenden Fall wollte die Antragstellerin aufgrund einer schriftlich erteilten unbeschränkten Vollmacht Akteneinsicht betreffend die vertretene Person nehmen, obwohl das Verfahren ihrer Eintragung als Vorsorgebevollmächtigte wegen mehrerer Einwände noch nicht abgeschlossen war. Es stellte sich also die Frage, ob auch eine gesetzliche Vertretung nur die in § 1034 ABGB genannten Personen umfasst. Hierzu wurde vom OGH nun festgestellt, dass § 141 AußStrG betreffend die Akteneinsicht in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzverfahren gegenüber § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO die speziellere Norm ist und daraus folgt, dass in dem Verfahrensstadium, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters erst geprüft wird, § 141 AußStrG anzuwenden ist und das Recht auf Akteneinsicht auch durch bevollmächtigte Vertreter ausgeübt werden kann.