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Dokument-ID: 1089482
5.5 Ergänzende Verfahrensregelungen (§§ 140 und 141 AußStrG)
Nichtöffentlichkeit mündlicher Verhandlungen (§ 140 AußStrG)
§ 140 Abs 1 erster Satz AußStrG trägt der Überlegung Rechnung, dass in Erwachsenenschutzverfahren praktisch nur Tatsachen des Familien- und Privatlebens nach Art 8 und 14 EMRK erörtert werden, die in der Regel nicht zur volksöffentlichen Behandlung geeignet sind. Es erscheint daher sinnvoll, das Beweisverfahren hier ex lege nur parteiöffentlich zu gestalten.