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Dokument-ID: 937301
9.4 Die Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen in den Pflegeberufen
Bezüglich Fortbildung sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege verpflichtet, laufend Kenntnisse über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse, insbesondere der Pflege- und medizinischen Wissenschaft, zu erwerben. Innerhalb von jeweils fünf Jahren sind Fortbildungen in der Dauer von mindestens 60 Stunden zu absolvieren (§ 63 GuKG).