1.8 Verständigungspflichten
Die anordnungsbefugte Person hat von der Freiheitsbeschränkung, von deren Aufhebung und von einer mit dem Willen des Bewohners vorgenommenen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit unverzüglich den Leiter der Einrichtung zu verständigen. Der Leiter der Einrichtung wiederum hat von der Freiheitsbeschränkung und von deren Aufhebung unverzüglich den Vertreter und die Vertrauensperson des Bewohners zu verständigen und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Personen sind auch von einer mit dem Willen des Bewohners vorgenommenen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit sowie deren Aufhebung unverzüglich zu verständigen. Die Verständigungen haben „unverzüglich“, dh ohne unnötigen Aufschub innerhalb einer der Bedeutung und Dringlichkeit der Angelegenheit angemessenen Frist zu erfolgen. Ein Zeitraum von mehreren Stunden wird nur unter besonderen Umständen noch als „unverzüglich“ anzusehen sein. Ist eine Freiheitsbeschränkung wiederholt erforderlich, so muss nicht jedes Mal eine eigene Verständigung erfolgen, vorausgesetzt, die einzelnen Maßnahmen sind gleichartig und müssen regelmäßig vorgenommen werden (zB Bettseitenteile, die jede Nacht hochgezogen werden). • [Fußnote: Vgl Barth/Engel, Heimrecht (2004), Anm 4a zu § 7.]