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Neu Dokument-ID: 1112002

Konrad Stockinger - Magdalena Hartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.10 Zusammenfassung

Abschließend bleibt zu sagen, dass der Gesetzgeber nunmehr für gewisse Fälle eine Straffreiheit normiert hat, wenn gesetzlich festgelegte Voraussetzungen eingehalten werden. Wie auch in anderen Ländern, in denen assistierter Suizid straffrei ist, ist bei einer derartigen Vorgehensweise kein Dammbruch zu erwarten. Auch wenn der Suizid gesellschaftlich unerwünscht ist, gibt es gewisse Situationen, die gesellschaftliches Verständnis dafür hervorrufen können. Letzten Endes hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, jeder:jedem selbst die Entscheidung zu überlassen, ob sie:er bis zum Ende leben, Suizid begehen oder – unter den gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen – Hilfe beim Suizid beanspruchen möchte.

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