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Dokument-ID: 1074635
4.2.6 Qualitätssicherungsverordnung 2018
Unter § 17 QS-VO 2018 finden sich Vorgaben im Hinblick auf das Evaluierungskriterium „Patientenhistorie und Dokumentation“:
„(1) Die patientenbezogenen Daten sind systematisch zu dokumentieren; Diagnosestellung und sofern eine Behandlung erfolgt, auch der Behandlungsverlauf, haben aufgrund der Dokumentation nachvollziehbar zu sein.