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Dokument-ID: 952821
5.8 Hinterlegung und Dokumentation von Patientenverfügungen
Das PatVG sah in seiner Stammfassung kein einheitliches Patientenverfügungs-Register vor, sondern bestimmte lediglich, dass der aufklärende und der behandelnde Arzt die Patientenverfügung in die Krankengeschichte oder (außerhalb einer Krankenanstalt) in die ärztliche Dokumentation aufnehmen müssen (§ 14 Abs 1 PatVG).