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Neu Dokument-ID: 1089475

Peter Edelsbrunner - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.12 Wirksamwerden der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters (§ 125 AußStrG)

Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (§ 123 Abs 1), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.

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