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Dokument-ID: 1089475
2.12 Wirksamwerden der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters (§ 125 AußStrG)
Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (§ 123 Abs 1), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.