3.8.1 Zur Hemmung der Verjährungsfrist iSd § 58a ÄrzteG (OGH 24.02.2015, 5 Ob 22/15v)
In folgender Entscheidung werden diese Grundsätze veranschaulicht:
Am 28.06.2005 wurde der Klägerin in der von dieser beklagten Krankenanstalt eine Hüft-Totalendoprothese rechts implantiert. Die Operation verlief komplikationslos. Nach ihrer Entlassung erlitt sie eine Luxation des operierten Hüftgelenks. Mit ihrer am 08.02.2011 eingebrachten Klage machte die Klägerin Ansprüche geltend, die sie aus der mangelnden Aufklärung über Risiken der Operation einerseits und der Nachsorge andererseits sowie aus einer Fehlbehandlung der am 06.07.2005 aufgetretenen Luxation ableitete. Bei der Nachoperation vom 27.11.2006 habe sich herausgestellt, dass es zu einer irreversiblen Schädigung des nervus gluteus superior gekommen sei. Dazu nunmehr aus der Beurteilung des OGH: