2.5 Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters (§ 120 AußStrG)
Bestellungsvoraussetzungen
Sind dringende Angelegenheiten zu besorgen und erfordert es das Wohl der betroffenen Person, so hat das Gericht gem § 120 Abs 1 AußStrG längstens für die Dauer des Verfahrens mit sofortiger Wirkung einen einstweiligen Erwachsenenvertreter zu bestellen. Obgleich die Bestellung grundsätzlich erst nach Befassung des Erwachsenenschutzvereins vorgesehen ist, kann die Bestellung im Bedarfsfall vorgezogen werden; diesfalls ist die Abklärung und Erstanhörung unverzüglich nachzuholen (wobei die Erstanhörung wohl häufig rascher vonstattengehen kann als die Abklärung). Dies wird freilich dann nicht gelten, wenn das Bestellungsverfahren unabhängig davon einzustellen ist.