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Uwe Niernberger - Angelika Kleewein - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3 Form- und Registrierungspflichten

Form der Vereinbarung

Errichtung

In formeller Hinsicht muss die Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein iSd § 1 ErwSchVG errichtet werden (§ 266 ABGB).

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