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Dokument-ID: 1081761
5.3 Form- und Registrierungspflichten
Form der Vereinbarung
Errichtung
In formeller Hinsicht muss die Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein iSd § 1 ErwSchVG errichtet werden (§ 266 ABGB).