3 Gesetzliche Vertretung von Minderjährigen
Allgemeines
Nicht (voll) geschäftsfähigen Personen wie Minderjährigen ist zu ihrem eigenen Schutz die Möglichkeit genommen, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen. Damit sie dennoch am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilnehmen und Geschäfte schließen können, ordnet ihnen das Gesetz einen Vertreter zu. Die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen ist ein Teilaspekt der Obsorge (§ 158 ABGB) und wird daher in aller Regel von den Eltern ausgeübt, sofern diese mit der Obsorge betraut sind und ihnen die Vertretung nicht nach § 181 Abs 3 ABGB entzogen wurde.