9.7.2 Abschluss eines Dienstvertrages
Damit ein Vertrag gültig zustande kommt, ist die ausreichende Geschäftsfähigkeit der Vertragschließenden erforderlich, also die Fähigkeit für sich selbst durch rechtsgeschäftliches Handeln Rechtsfolgen herbeizuführen. Durch das 2. ErwSchG wird eine Definition des Begriffes der Geschäftsfähigkeit im ABGB eingeführt. § 865 Abs 1 ABGB idF 2. ErwSchG definiert die Geschäftsfähigkeit als die Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten. Die Geschäftsfähigkeit setzt voraus, dass die Person entscheidungsfähig ist und wird bei Volljährigen vermutet.