1.7 Aufklärung des Bewohners
Gem § 7 HeimAufG hat die anordnungsbefugte Person den Bewohner über den Grund, die Art, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Freiheitsbeschränkung auf geeignete, seinem Zustand entsprechende Weise aufzuklären. Dabei sind insb das Alter, die Auffassungsgabe, die psychische Belastbarkeit sowie andere körperliche Einschränkungen (zB Schwerhörigkeit) zu beachten. Es geht bei der Aufklärung nicht darum, die Zustimmung des Bewohners zu erreichen, sondern es soll sich dieser auf die Maßnahme vorbereiten können, damit er nicht einfach überrumpelt wird. Ebenso hat der Betroffene ein Recht darauf, in verständlicher Sprache aufgeklärt zu werden.
Bei Bewohnern, die über keine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache verfügen hat die Einrichtung mA nach für eine angemessene Aufklärung durch geeignete Dolmetscher zu sorgen, wobei auch auf mehrsprachige Mitarbeiter oder Angehörige sowie auf Videodolmetsch zurückgegriffen werden kann.
Das Fehlen der Aufklärung stellt einen Formalfehler dar, der zur Unzulässigkeit der angeordneten Freiheitsbeschränkung führt.