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Dokument-ID: 1121671
5.3.4 Ruhen des Anspruchs
Im Gesetz sind mehrere Ruhenstatbestände normiert, beispielsweise
- während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- oder Ausland
- ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt,
- wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, ein Landesgesundheitsfonds, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse oder des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung überwiegend aufkommt (§ 12 Abs 1 Z 1 BPGG).