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Dokument-ID: 1074634
4.2.5 Sonstiges
Allfällige Preisinformation und Rechnungslegung
Gem § 51 Abs 1a ÄrzteG hat der Arzt im Rahmen der Auskunftspflicht (Abs 1 erster Satz leg cit) der zur Beratung oder Behandlung übernommenen oder zur ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person aus einem EU-Mitgliedstaat insbesondere eine klare Preisinformation über die von ihm zu erbringende ärztliche Leistung zur Verfügung zu stellen, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt.