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Dokument-ID: 1074628
4.1.2 Aufklärung des Patienten
Qualitätssicherungsverordnung 2018
Auf die ärztliche Aufklärungspflicht wird im ÄrzteG bloß einmal explizit Bezug genommen. Gem § 117c Abs 2 Z 7 ÄrzteG obliegt der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung einer Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufspflichten, insbesondere der Aufklärungs- und Dokumentationspflicht.