10.2 Gewählte Erwachsenenvertretung
Soweit eine volljährige Person ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht für sich selbst besorgen kann, dafür keinen Vertreter hat und eine Vorsorgevollmacht nicht mehr errichten kann, aber noch fähig ist, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten, kann sie nach § 264 ABGB eine oder mehrere ihr nahe stehende Personen als Erwachsenenvertreter zur Besorgung dieser Angelegenheiten auswählen. Man spricht in solch einem Fall von der so genannten „gewählten Erwachsenenvertretung“. Die gewählte Erwachsenenvertretung stellt eine Alternative zur Vorsorgevollmacht für jene Personen dar, die in ihrer Entscheidungsfähigkeit gemindert sind.