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Dokument-ID: 1062560
2.2 Personen zwischen 7 und 14 Jahren (unmündige Minderjährige)
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Unmündige Minderjährige zwischen 7 und 14 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Eigenständiges rechtsgeschäftliches Handeln ist mit Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters und allenfalls des Gerichts (§ 167 Abs 3) möglich. Von ihnen geschlossene Geschäfte sind zwar, anders als bei Kindern bis 7 Jahren, nicht nichtig, sie kommen aber erst wirksam zustande, wenn der gesetzliche Vertreter oder das Gericht dem Geschäft zugestimmt hat.