16.2 Versorgung von Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung
Die intellektuelle Beeinträchtigung stellt, wie bereits weiter oben erläutert, keine psychische Erkrankung iSd UbG dar. Wenn keine psychische Erkrankung hinzukommt, ist daher eine Unterbringung auf einer psychiatrischen Abteilung nicht rechtskonform. Dennoch kommt es immer wieder zu Aufnahmen und auch Unterbringungen von Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung auf psychiatrischen Abteilungen. Zu beobachten ist in der Praxis, dass dort aber die Ressourcen und das Know-how fehlen, um mit den besonderen Bedürfnissen dieser Menschen angemessen umzugehen, was fallweise erhebliche unzulässige Freiheitsbeschränkungen zur Folge hat. • [Fußnote: BG Tulln 5.5.2014, 14 Ub 105/13g: Einschließen in einem Einzelraum über 5 1/2 Tage.]