3.3.4 Kindesverwechslung – Organisationspflichten im Rahmen des Behandlungsvertrags (OGH 22.03.2018, 4 Ob 208/17t)
Grundsätzlich entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Ärzte nicht zur Herbeiführung eines bestimmten Behandlungserfolges verpflichtet sind. Im Unterschied zu anderen Verträgen – etwa einem solchen über die Lackierung eines Fahrzeuges – führt nicht bereits der Umstand, dass ein bestimmtes Ergebnis nicht erreicht wurde, zu Ansprüchen des Vertragspartners. Eine andere Beurteilung dazu hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 22.3.2018, Geschäftszahl 4 Ob 208/17t, vorgenommen. Jener Entscheidung war zugrunde gelegen, dass es im Krankenhaus bei der Geburt eines Kindes im Jahr 1990 zu einer Verwechslung gekommen war, auf welche die Eltern und das – vermeintliche – Kind erst viele Jahre später, nämlich im Jahr 2012 im Zuge einer Blutspende, aufmerksam wurden. Die Situation stellte sich für die Betroffenen als sehr belastend dar und sie machten im Hinblick darauf Schadenersatzansprüche geltend.